Wir wollen Klarheit schaffen! Lange wurde das Gebäudeenergiegesetz angekündigt. Seit dem 01. Januar 2024 greifen nun die ersten Regelungen und wir wollen für Sie nochmal zusammenfassen, was ab nun zu beachten ist. Für wen gelten die neuen Regelungen und ändert sich etwas am Mietrecht?
65% – EE-Pflicht – Neue Heizungen müssen umweltfreundlicher werden
Eine neue Heizung muss zu 65 % aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Das sieht das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor. Jedoch wird diese Vorgabe Stück für Stück ausgerollt. Betroffen sind also zunächst nur Neubauten in Neubaugebieten, für die ab Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wurde.
Für Bestandsgebäude und sogar Neubauten außerhalb von Neubaugebieten wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Informieren Sie sich auf jeden Fall bei Ihrer Kommune, denn es gibt regional unterschiedliche Vorgaben, wann Hauseigentümer tatsächlich umrüsten müssen und auch Zuschüsse für die, die schon vorzeitig das Heizsystem umstellen möchten.
Geplant ist ein endgültiger Umstieg für alle großen Städte mit über 100.000 Einwohner ab dem 30. Juni 2026, für kleinere Kommunen ab dem 30. Juni 2028. Funktionierende Heizungen können aber in jedem Fall weiter betrieben werden und auch wenn Reparaturen notwendig sind, ist das kein Grund, um die Heizung austauschen zu müssen.
Gas- oder Ölheizung kaputt – Was können Sie nun tun?
Muss in einem Gebäude eine Gas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, gibt es auch hierfür Fristen, an die Sie sich halten müssen. So gibt es Vorgaben, wie die Anteile an erneuerbaren Energien bei Öl- oder Gasheizungen durch zum Beispiel Biogas oder Wasserstoff steigen müssen:
• 2029: Mindestens 15 Prozent
• 2035: Mindestens 30 Prozent
• 2040: Mindestens 60 Prozent
• 2045: Mindestens 100 Prozent
Ab 2045 dürfen Gebäude nur noch mit erneuerbaren Energien klimaneutral geheizt werden.
Wie sich das GEG auf das Mietrecht auswirkt
§ 559e BGB beschreibt eine neue Modernisierungsumlage, die durch das GEG ausgelöst wurde. Vermieter haben ab dem 01. Januar 2024 die Möglichkeit, eine Mieterhöhung zu verlangen, wenn alte Heizungsanlagen ausgetauscht werden und ein neues, GEG-konformes Heizsystem eingebaut wird. Eine Erhöhung von 8 % ist hierfür vorgesehen, außer der Vermieter hat staatliche Förderungen in Anspruch genommen, dann ist ein Aufschlag von 10 % möglich.
Regelungen zu Heizkesseln
Auch für Heizkessel gibt es exakte Vorgaben. So müssen Heizkessel spätestens nach 30 Jahren gewechselt werden. Heizkessel, die vor dem 01. Januar 1991 eingebaut worden sind, dürfen gar nicht mehr genutzt werden und müssen umgehend ausgetauscht werden.
Auch hier gibt es Ausnahmen: Kann ein Haus weder mit Gas oder Fernwärme versorgt und auch nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden, so gilt das Verbot nicht.
Förderungen für energieeffiziente Gebäude
Parallel zur zweiten GEG-Novelle am 01. Januar ist auch eine neue Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude in Kraft getreten. Neue Förderanträge können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 bei der staatlichen KfW-Bank beantragt werden.